§ 1 Geltungsbereich
(1) Das Unternehmen Personalturm GmbH, Geschäftsführung durch Ralph Adrian (nachfolgend „Personalturm“ genannt) ist eine Agentur im Bereich Personaldienstleistungen, die auf die ganzheitliche Betreuung Ihrer Stellenanzeigen und individuelles Personalmarketing spezialisiert ist. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Personalturm und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt).
(2) Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden AGB. Abweichende Geschäftsbedingungen der Auftraggeber finden keine Anwendung, auch wenn Personalturm ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
(3) Das Leistungsangebot von Personalturm richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Die Darstellung unserer Leistungen und unseres Produktangebotes auf unserer Website stellt rechtlich kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Beschreibung unserer Leistungen.
(2) Der Vertrag zwischen Personalturm und dem Auftraggeber kommt zustande, wenn der Auftraggeber Personalturm in Textform oder in elektronischer Form den Anzeigenauftrag übersendet und Inhalt und gewünschte Dauer der Stellenanzeigenschaltung mitteilt und der Auftrag durch Personalturm in Textform oder in elektronischer Form bestätigt wird (Auftragsbestätigung). Wir behalten uns vor, die Angebotsannahme ohne Angabe von Gründen zu verweigern.
(3) Die Dauer der Leistungserbringung ergibt sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Einzelauftrag. Eine Verlängerung der Auftragsdauer ist einer gesonderten Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Personalturm in schriftlicher oder digitaler Form vorbehalten.
§ 3 Leistungsbeschreibung
(1) Personalturm erbringt Dienstleitungen im Bereich der Bearbeitung von eingesandten Stellenanzeigen des Auftraggebers, der Einstellung auf passende Online- oder Offline- Stellenportale und die Betreuung der Stellenanzeigen über die Laufzeit des Vertrages.
(2) Personalturm übernimmt die in der jeweiligen Auftragsbestätigung vereinbarte Beratung (z.B. Optimierungsvorschläge) und Betreuung von Stellenanzeigen. Bei Pauschalangeboten umfasst die darin enthaltene Beratungsleistung eine ausschließlich auf die Durchführung dieses Auftrages bezogene Beratung. Eine weitergehende Beratung bedarf eines gesonderten Auftrags.
(3) Der Auftraggeber räumt Personalturm das Recht ein, eingesandte Stellenanzeigen redaktionell (sprachlich oder inhaltlich) zu bearbeiten, anzupassen und zu verändern („Korrekturrecht“) ohne wesentliche Veränderungen des eingesandten Inhaltes oder des verfolgten Zwecks. Personalturm ist berechtigt, Anpassungen des Layouts der eingesandten Texte vorzunehmen, die Auswahl geeigneter Plattformen zur Bewerbung der Stellenanzeigen und die Veröffentlichung der Stellenanzeigen auf den ausgewählten Plattformen auszuwählen und an die Plattformbetreiber zu übersenden.
(4) Personalturm wird dem Auftraggeber bei größeren Änderungen der eingesandten Inhalte und Layouts diese zur Freigabe zur Freigabe zusenden. Eine Übermittlung der Stellenanzeige zur Veröffentlichung an die Plattformbetreiber wird erst nach erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber durch Personalturm erfolgen. Bei Pauschalangeboten, die ein Korrekturrecht enthalten, kann der Auftraggeber bis zu drei Korrekturgänge verlangen, sofern Personalturm eine angemessene Bearbeitungszeit hierfür eingeräumt wird. Darüber hinausgehende Änderungswünsche sind nur nach einer entsprechenden Honoraranpassung möglich.
(5) Unsere Leistungen beinhalten nicht die Eignung der Stellenanzeigen für den vom Auftraggeber verfolgten Zweck. Ebenso übernimmt Personalturm keiner Gewähr für den Erfolg der Stellenanzeige, die Vermittlung von geeigneten Kandidaten oder gar eine erfolgreiche Anstellung. Personalturm ist auch nach Vornahme von Korrekturen nicht verpflichtet oder berechtigt, die Inhalte auf rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen.
(6) Soweit Personalturm hierauf selbst Zugriff hat, stellen wir dem Auftraggeber nach Auftragsbeendigung eine anonymisierte Statistik der Klick-Zahlen auf die vom Kunden übersandte Stellenanzeige digitalisiert unentgeltlich zur Verfügung. Etwaige Offenlegungspflichten für Vertragsabsprachen mit Plattformbetreibern, insbesondere Offenlegungspflichten für Preisabsprachen gehen hierbei für Personalturm gegenüber dem Auftraggeber nicht einher.
(7) Personalturm ist berechtigt, für die vertraglich zu erbringenden Leistungen Unterauftragnehmer zu bestimmen und einzusetzen.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat Personalturm sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Bearbeitung seines Auftrages notwendig sind. Insbesondere hat er Personalturm vollständige und editierbare Inhalte und ggf. Bildmaterialen und Logos, die für die Einstellung der Stellenanzeige notwendig sind, so zeitnah in digitalem, gängigem Format zu übergeben, dass eine Bearbeitung zu üblichen werktäglichen Geschäftszeiten durch uns möglich ist. Personalturm behält sich vor, seine Leistungen so lange auszusetzen, bis der Auftraggeber seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Der Auftraggeber versichert, dass sämtliche von ihm übersandte Inhalte, Texte, Bilder, Logos oder sonstige bereitgestellten Informationen nicht gegen geltende Gesetze oder die guten Sitten verstoßen und nicht die Rechte Dritter berühren. Der Auftraggeber stellt Personalturm insoweit von der Inanspruchnahme wegen behaupteten Schutzrechtsverletzungen Dritter von der Haftung frei.
§ 5 Zeitpunkt der Leistungserbringung / Terminbestimmungen
(1) Soweit für die Leistungserbringung durch Personalturm bestimmte Termine einzuhalten sind, ist dies einer gesonderten Vereinbarung zwischen Personalturm und dem Auftraggeber vorbehalten.
(2) Leistungsverzögerungen auf aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat Personalturm nicht zu vertreten und berechtigen uns, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Personalturm wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, soweit möglich und erkennbar, anzeigen.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich vereinbart, rechnet Personalturm monatlich ab. Die Vergütung ist jeweils 14 Tage nach Erhalt der Rechnung auf die in der Rechnung angegebene Bankverbindung zu bezahlen. Wir behalten uns das Recht vor, Vorleistung zu verlangen.
(2) Die Rechnungstellung erfolgt bei Pauschalangeboten nach Abschluss der wesentlichen Arbeiten. Ist absehbar, dass sich der Abschluss des Auftrages durch unvorhergesehene Ereignisse, die Personalturm nicht zu vertreten hat, um wenigstens vier Wochen verzögern wird oder wünscht der Auftraggeber einen späteren Abschlusstermin, so ist Personalturm berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen in einer Zwischenrechnung abzurechnen.
(3) Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es hierzu einer gesonderten Mahnung bedarf.
§ 7 Laufzeit
(1) Soweit zwischen den Parteien im Rahmen der Beauftragung eine feste Laufzeit vereinbart wurde, endet der Vertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, mit dem Ablauf des vereinbarten Zeitpunktes.
(2) Soweit zwischen den Parteien nicht einzelvertraglich anders vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist für einen Dienstleistungsvertrag über eine laufende Betreuung einen Monat zum Monatsende.
(3) Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 8 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt – für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- nach dem Produkthaftungsgesetz;
- nach dem Datenschutzgesetz;
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
- wegen Arglist sowie
- bei Übernahme einer Garantie, insbesondere für die Beschaffenheit oder Verfügbarkeit.
(2) Wir haften darüber hinaus für Schäden, die durch einfach fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht wurden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften allerdings nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
(3) Sofern weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit oder eine Garantie vorliegt, haften wir nicht für mittelbare Schäden des Auftraggebers wie beispielsweise entgangenen Gewinn.
(4) Personalturm haftet nicht für die erfolgreiche Vermittlung von Personal auf die vom Auftraggeber übersandte Stellenanzeige.
§ 9 Nutzungsrechte
(1) Die von Personalturm nach dem jeweiligen Vertrag zu erbringenden Leistungen können eigene geistige Eigentumsrechte (u.a. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte, Designrechte) enthalten. Sämtliche geistigen Eigentumsrechte verbleiben in diesem Fall bei Personalturm. Sofern Personalturm schutzfähige Änderungen an den vom Auftraggeber eingesandten Inhalten und Gestaltungen vornimmt, gewährt er dem Auftraggeber das einfache unentgeltliche, räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht an solchen Inhalten für die Zeit der Vertragsdauer. Solche Inhalte werden dem Aufraggeber in gängigem digitalem Format auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
(2) Die vorstehende Rechtsübertragung ist mit der Zahlung der vereinbarten vollständigen Vergütung abgegolten. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung für den Leistungsabschnitt ist dem Auftraggeber der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Personalturm kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
(3) Soweit Personalturm für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen Inhalte, Layouts, Logos etc. vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt bekommt, die urheberrechtlich oder durch sonstige Eigentumsrechte geschützt sind, versichert der Auftraggeber, dass er berechtigt ist, diese Rechte im für die Abwicklung des Vertrages notwendigen Umfang zu nutzen. Soweit es die Erbringung der Leistung erfordert, räumt der Personalturm Nutzungsrechte an den zur Verfügung gestellten Inhalten, Logos, Layouts etc. ein. Dies beinhaltet unter anderem das Recht, die Inhalte, Logos, Layouts und zu nutzen, zu verändern und zu veröffentlichen.
§ 10 Geheimhaltung
(1) Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
(2) Die Parteien vereinbaren darüber hinaus, Vertraulichkeit über den Inhalt der untereinander geschlossenen Verträge und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
(3) Personalturm verpflichtet sich, sämtliche durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers geheim zu halten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer dieses Vertrages hinaus. Personalturm steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen abgesprochen wird.
§ 11 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden, oder unstreitig sind und/oder sich die aufgerechnete Forderung unmittelbar aus demselben Vertragsverhältnis ergibt.
§ 12 Datenschutz
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der Agentur Daten über seine Person oder sein Unternehmen gespeichert, geändert und/oder gelöscht und im Rahmen der Notwendigkeit an Dritte übermittelt werden. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Daten, die für die Beauftragung externer Dienstleister und für die sonstige Auftragsdurchführung notwendig sind. Unsere weiteren Datenschutzhinweise sind abrufbar unter www.personalturm.de/datenschutz.php
§ 13 Salvatorische Klausel / Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, wenn sie von Personalturm schriftlich bestätigt wurden. Sämtliche individuellen Vereinbarungen sind unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form niederzulegen.
(2) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von Personalturm. Personalturm ist diesem Fall aber berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz bzw. Wohnsitz zu verklagen.